Alkohol im Straßenverkehr

Wer unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Daneben kann auch eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vorliegen, deren Folge neben einer finanziellen Einbuße ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sein kann. Folgende Grenzwerte sind bei der Blutalkoholkonzentration (BAK) und Atemalkoholkonzentration (AAK) von Bedeutung:

0,0 AAK / BAK

Wer noch in der Probezeit ist oder noch keine 21 Jahre alt ist, darf kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, wenn er als Führer des Fahrzeuges Alkohol zu sich nimmt oder „unter der Wirkung“ von Alkohol steht. Das Trinken während der Fahrt ist also absolut untersagt.

Im Übrigen gilt die 0,0-Grenze nicht gar so streng. Abgestellt wirdauf eine BAK von 0,2 Promille sowie eine AAK von 0,1 mg/l.

0,3 Promille BAK

Ab 0,3 Promille kann bereits eine strafrechtlich relevante Fahruntüchtigkeit vorliegen, die im Ergebnis die Fahrerlaubnis kosten kann. Es müssen dann allerdings konkrete Ausfallerscheinungen vorliegen, also etwa das Fahren in „Schlangenlinien“.

0,5 Promille BAK (oder 0,25 mg/l AAK)

Auch wenn keine konkreten Ausfallerscheinungen zu bemerken sind, liegt bei einem Kraftfahrer, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt und derart alkoholisiert ist, der objektive Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vor.

1,1 Promille BAK

Ab diesem Wert kommt es nicht mehr darauf an, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet. Der betroffene Kraftfahrer wird sich einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ausgesetzt sehen. Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Festsetzung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung. Nach dem Gesetz ist es dabei nicht von Bedeutung, ob der Betroffene etwa aus beruflichen Gründen zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

1,6 Promille BAK

Wird dieser Grenzwert erreicht, so wird auch bei Fahrradfahrern das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Es droht auch hier also ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Das Strafgericht darf dabei die Fahrerlaubnis zwar nicht entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Vorfall allerdings zum Anlaß nehmen, ein Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis einzuleiten.

Ab 1,6 Promille wird zudem seitens der Fahrerlaubnisbehörden vermutet, daß der Betroffene dazu neigt, im Übermaß Alkohol zu konsumieren, andernfalls er einen derartigen Wert gar nicht ohne weiteres erreichen würde. Hierauf wird häufig die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gestützt.

2,0 Promille BAK

Ab diesem Wert kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, bei welcher die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln, erheblich eingeschränkt ist. Dies kann eine Strafmilderung zur Folge haben, so daß die Annahme einer hohen BAK für den Betroffenen in diesem Punkt sogar positiv sein kann. Ein Verteidiger hätte in Anwendung der Methoden zur Rückrechnung der BAK zu ermitteln, ob zugunsten seines Mandanten die Überschreitung dieses Grenzwertes anzunehmen ist.

3,0 Promille BAK

Ab diesem Wert liegt die Annahme einer Schuldunfähigkeit nahe. Es ist allerdings zu beachten, daß damit nicht zwingend eine Straflosigkeit einhergeht. Der Betroffene kann sich einem Strafverfahren wegen Vollrausches nach § 323 a StGB ausgesetzt sehen.

– Überlassen Sie Ihre Verteidigung nicht dem Zufall –